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Dienstanbieter im Sinne des TDG/MDStV:

Die wilden Knallerbsen e.V.

Königsheideweg 285

12487 Berlin


Tel.: 030 – 631 046 09



Eingetragen beim Amtsgericht Berlin

Vereinsregister Nr. 6471


Satzung des „24 Std. Kibe/ Die wilden Knallerbsen e. V.“

Fassung vom 10.04.2010


Inhalt/ Übersicht

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Vorstand

§ 7 Elternbeirat

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Rechtslegung

§ 10 Auflösung des Vereins

§ 11 Gerichtsstand




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „24 Std. KiBe/ Die wilden Knallerbsen e. V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember
des Gründungsjahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu soll eine von den Eltern selbstverwaltete Kindertagestätte errichtet und unterhalten werden.
d. h.
  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern;
  • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu erschaffen;
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen;
  • Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen;
  • Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.

(2) Zur Erreichung des Zwecks errichtet und betreibt der „24 Std. KiBe/ Die wilden Knallerbsen e. V.“ eine Kindertagesstätte, welche die dauerhafte Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 13 Jahren ermöglicht. Die Kinder von Fördermitgliedern werden bevorzugt aufgenommen. Die Aufnahme von Kindern, deren Eltern nicht Fördermitglied des Vereins sind, ist nicht ausgeschlossen. Ziel ist es, in Bedarfsfällen ein Betreuungsangebot auch über einen Zeitraum von 24 Stunden zu ermöglichen. Das Angebot beschränkt sich nicht auf den Bezirk Treptow.

(3) Der „24 Std. KiBe/ Die wilden Knallerbsen e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit ist nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(4) Mittel des „24 Std. KiBe/ Die wilden Knallerbsen e. V.“ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden. Dies gilt insbesondere für hauptamtliche Mitglieder, die eine Vergütung für die geleistete Arbeit erhalten können.

(5) Besonderes Anliegen des Vereins ist die Integration behinderter Kinder. Zu diesem Zweck sollen mehrere Betreuungsplätze behinderter Kinder vorbehalten werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft


  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, haben einen Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt.
  • Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/ der Bewerber/ in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
  • Sollte ein Mitglied, das Elternteil eines in einer Einrichtung des Vereins betreuten Kindes sein, nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein halbes Jahr lang keinen Beitrag entrichten, so gilt dies als Austritt aus dem Verein.
  • Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
  • ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins
  • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, die trotz Mahnung nicht gezahlt wurden
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Der Übertritt vom aktiven in den fördernden Mitgliedstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 30.04. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge


  • Die aktiven Mitglieder sowie Fördermitglieder leisten Beiträge durch ehrenamtliche Tätigkeit oder durch die Ausübung eines Vereinsamtes, sowie durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet der Vorstand.
  • Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des „24 Std. KiBe/ Die wilden Knallerbsen sind e. V.“:

    • Der Vorstand
    • Der Elternbeirat
    • Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern des Vereins, davon können maximal zwei Personen Angestellte des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.
  • Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Beide Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung wählt zudem einen Kassenführer und einen Schriftführer in den Vorstand.
  • Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt ist.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Personalmanagement,
  • Anmietung von Geschäftsräumen,
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung/ Aufstellung der Tagesordnung,
  • Erstellung des Jahresberichts und Geschäftsberichts
  • Führt die Finanzen nach der Finanzordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt,
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • Schlichtung aller Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

§ 7 Elternbeirat

  • Der Elternbeirat ist ein beratendes Gremium. Der Elternbeirat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Er kann für den Fall gebildet werden, dass der Verein einen Zweckbetrieb errichtet, in dem Kinder betreut werden.
  • Bildet sich ein Elternbeirat wird dieser in allen wesentlichen Angelegenheiten, welche die Betreuung von Kindern betrifft, beteiligt. Die Mitglieder des Elternbeirates werden zur Mitgliederversammlung geladen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand beruft mindestens jährlich eine Mitgliederversammlung – möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres – ein, zu der drei Wochen vorher schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen werden muss. Die Einladung kann auch per e-mail, oder in sonstiger elektronischer Form erfolgen, soweit Mitglieder über die hierfür erforderlichen technischen Empfangsvoraussetzungen verfügen.
  • Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/ von dem/ der Vorsitzenden und dem/ der Protokollführer/ in zu unterzeichnen ist.
  • Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, entlastet und wählt den Vorstand, wählt Kassenprüfer und beschließt über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
  • Änderungen in der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern er dies zur Durchführung seiner Aufgaben und zurr angemessenen Beteiligung der Mitglieder an der Willensbildung für erforderlich hält.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn sie schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist eine schriftliche Äußerung des Mitglieds möglich, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Kenntnis zu geben ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
  • Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/ der Vorsitzenden und dem/ der Protokollführer /-in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Rechnungslegung

  • Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des „24 Std. KiBe/ Die wilden Knallerbsen e. V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.
  • Bei Auflösung des „24 Std. KiBe/ Die wilden Knallerbsen e. V.“ bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Berlin.